Ausstellung: Wanderbücher – Auf der Walz

September 2024

Ein Wanderbuch musste vor allem im 19. Jahrhundert von Handwerksgesellen während der Wanderjahre (Walz) geführt werden.
Auch heute noch werden Wanderbücher von wandernden Gesellen geführt und auch von örtlichen Behörden abgestempelt, sind jedoch nicht mehr amtlich vorgeschrieben, sondern dienen eher der Erinnerung und Traditionspflege.
Seit dem Beginn der frühen Neuzeit war die Wanderpflicht der Gesellen von den Zünften in den Wanderordnungen festgeschrieben. Je nach Gewerk wurde unterschiedlich stark auf Wissens- und Technologietransfer gezielt. Die Wanderung bildete auch ein Steuerungsinstrument am Arbeitsmarkt. Die Meister konnten die Beschäftigung flexibel gestalten und sie eröffnete den Gesellen Chancen auf einem tendenziell gesättigten Arbeitsmarkt. Die Gesellenwanderungen können als eine migratorische Suche nach Arbeitsmarktchancen, Familienbildung und Sesshaftigkeit verstanden werden.
Trotz der Gewerbereform, der Aufhebung des Wanderzwangs und dem Bedeutungsverlust der Zünfte blieben die Bewegungsmuster der Handwerksgesellen daher bis über die Mitte des 19. Jahrhunderts bestehen.
Der Ablauf der Wanderschaft wurde in den auf die innere Ordnung der Zunft speziell abgestimmten Artikeln, dem Artikelbuch, festgelegt und unterschied sich zeitlich, regional und nach dem Gewerk.
Als Zielorte der Wanderschaft kamen vor allem Städte im Reichsgebiet in Betracht, bei Berufen, die der Kunst- und Luxusproduktion zuzuordnen sind, wie beispielsweise Bildhauer oder Goldschmied, durchaus auch das Ausland. Wenn der Wandergeselle in eine fremde Stadt kam, hielt er mit Hilfe eines dazu bestimmten Schaumeisters oder Schaugesellen Umschau, indem er in bestimmter Reihenfolge die Werkstätten aufsuchte und um Arbeit fragte. Fand er keine, bekam er bei bestimmten Zünften (in Norddeutschland: bei den sogenannten geschenkten Ämtern) ein kleines Zehrgeld geschenkt und reiste umgehend weiter. Wer blieb, musste sich wenigstens auf bestimmte Zeit, oft ein halbes Jahr, verdingen. Der Eintritt in den Kreis der Gesellen war an vielen Orten bis weit ins 18. Jahrhundert Anlass für ein Gelage mit den damit verbundenen derben und unmäßigen Trinkscherzen. Die Einschreibung der Gesellen nach Ankunft bei der Lade war mit der Ablegung eines Geselleneids auf die Zunftlade verbunden.
Zwischen 1730 und 1820 wurde den zünftig gebundenen Wandergesellen bei der Beendigung längerer Arbeitsperioden an größeren Orten die Kundschaft, eine gedruckte, mit gestochener Ortsansicht versehene Urkunde als Nachweis für Arbeitszeit und Wohlverhalten ausgehändigt. Ohne eine solche konnte er im nächsten Ort kaum Arbeit finden. Während seines Verbleibs in einer örtlichen Werkstatt verblieb die Kundschaft in der Zunftlade bis zum ordnungsgemäßen Abschied.

Nach 1813 wurden die bis dahin gebräuchlichen Kundschaften, die als Zeugnisse den Arbeitsaufenthalt bescheinigten, durch das Wanderbuch ersetzt.
Das nun amtlich vorgeschrieben Wanderbuch verzeichnete die gewünschte Wanderroute, die mit Stempel, Datum und Unterschrift von Polizei, Bürgermeister oder anderen Amtsvorstehern genehmigt wurde. Der jeweilige Zielort wurde meist so gewählt, dass er in 1 bis 5 Tagen zu erreichen war. Dort legte der Geselle sein Wanderbuch wieder vor und ließ, falls er keine Arbeitsstelle bekam, einen neuen Zielort eintragen.
Die Wandergesellen gingen meist zu Fuß. Nur selten ergab sich eine kostenlose Fahrgelegenheit mit einem Händler oder Bauern. In der zweiten Hälfte des 19. Jh. entdeckten sie auch die neuen Eisenbahnen und benutzten sie häufiger. So konnten sie auch 60 bis 100 km am Tag zurücklegen.

Man kann das Wanderbuch mit einem Reisepass vergleichen. Deutschland war ja bis 1871 in viele kleine Fürstentümer zersplittert. Überall mussten Zollstationen passiert und das Wanderbuch zur Kontrolle vorgelegt werden. Die Behörden konnten also den Reiseweg der Gesellen genau verfolgen. Auch die jeweiligen Zeiten, in denen der Geselle „in Arbeit stand“, waren registriert. Falls er innerhalb von zwei Tagen in einem Ort keine Arbeit fand, musste er weiterwandern. Vagabundieren und Betteln war verboten.

Aus den Wanderbüchern und manchmal zusätzlichen eigenen Notizen kann man erfahren, wie der Geselle seine „Walz“ gestaltet und was er erlebt hatte. Die Transkription der Eintragungen in den Wanderbüchern ist nicht ganz einfach, weil die Schreibweisen und Handschriften der Beamten oft kaum zu entziffern sind.

Im 19. Jh. war es den Wandergesellen verboten, die Schweiz (Eidgenossenschaft), das Land Wursten und das Alte Land (Bauernrepubliken) zu besuchen. Die Fürsten befürchteten die Beeinflussung der Gesellen durch eine „republikanische Gesinnung“. Auch Gesellenvereinigungen waren damals illegal, denn sie wurden verdächtigt, „demokratisches Gedankengut“ aufzubringen.

Die Sonderausstellung im Museum Grafschaft Dassel stellt nun Beispiele von Dasseler Handwerkern zur Schau.